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Sachverständiger / Ing.-Büro Münch                                           Inh. Dipl.Ing.(FH) Jürgen Schreuers

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Häufige Fragen:


Für uns gehört die Erstellung von Gutachten und der Umgang mit Unfallschäden zum Alltag, doch als normaler Verkehrsteilnehmer hat man eher selten damit zu tun und ist in dieser Situation häufig überfordert.

Wer einen Schaden zu beklagen hat, hat meist auch viele Fragen zum Thema - hier nun eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen:
 

Unser Tip vorab: “ Immer zuerst zum Sachverständigen ! “

 

Wer bestimmt nach unverschuldeten Verkehrsunfall den Sachverständigen?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht auf einen von ihm selbst bestimmten Sachverständigen. Der Anspruchsteller (Geschädigter) darf sich also seinen Gutachter selbst aussuchen und muss sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung verweisen lassen - auch wenn dieser bereits eine Begutachtung vorgenommen hat. Die Kosten des Gutachtens muss die gegnerische Versicherung übernehmen.

Wozu benötigt man unbedingt einen Sachverständigen ?

  • Eindeutige und unstrittige Schadensfeststellung nach einem Schadenereignis
  • Beweissicherung durch aussagekräftige Lichtbilder
  • Ermittlung der Reparaturkosten mittels EDV-Schadenkalkulation auf Basis der jeweiligen Herstellervorgaben
  • Berechnung der merkantilen Wertminderung
  • Ermittlung der Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit
  • Ermittlung des Rest- und Wiederbeschaffungswertes
  • Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung
  • Berechnung der Vorhaltekosten
  • Erstellung manueller Schadenkalkulationen bei Sonderfahrzeugen

Wer übernimmt die Kosten des Gutachters / Sachverständigen?

Bei einem unverschuldeten Unfall hat grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu  ersetzen ist. Das Honorar des Gutachters und/oder eines Rechtsanwalts ist ein separater Posten und wird nicht von der eigentlichen Entschädigungsleistung in Abzug gebracht!

Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht (Bagatellschaden)?

Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter ca. EUR 700,- kann die  Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In einem solchen Fall zahlt die eintrittspflichtige Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Aufgrund der mittlerweile enorm gestiegenen Kosten für Löhne, Ersatzteile und Lackierung sind so genannte Bagatellschäden jedoch eher selten, so dass wir grundsätzlich den bei uns kostenlosen Vorab-Scheck empfehlen.

Im Bedarfsfall erstellen wir auch sehr kostengünstige Kurz-Gutachten oder Kostenvoranschläge.

Wie erkennt man einen seriösen qualifizierten Sachverständigen - wen soll ich beauftragen?

Geschädigte sollten immer darauf achten, dass der Sachverständige Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister der jeweiligen Fachrichtung ist - lassen Sie sich niemals von wertlosen oder dubiosen Zertifikaten und Scheintitel blenden!


Wer übernimmt das Honorar des Gutachters bei Kaskoschadensfällen?

Im Falle eines Kaskoschadens beauftragt in der Regel die eigene Versicherung einen Sachverständigen.

Dennoch können wir für Sie ein Kaskoschaden-Gutachten erstellen, wenn hierzu eine Zustimmung Ihrer Versicherung vorliegt!

Ist man mit der Schadensfeststellung eines anderen Gutachters nicht einverstanden, besteht außerdem die Möglichkeit der Anrufung eines so genannten  Sachverständigenverfahrens (gilt nur bei Kaskoschäden!). In diesem Verfahren beauftragt der  Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter ausgewertet und bewertet, falls keine Einigung zwischen den Gutachtern erzielt werden kann.Einige  Rechtschutzversicherer übernehmen auch die anfallenden Kosten in einem Sachverständigenverfahren .


Warum keinen Kostenvoranschlag einer Werkstatt bei der Versicherung einreichen?

Ein Geschädigter, der sich allein auf einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt  verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und bieten keine beweissichernde Funktion. Die Ermittlung der Wertminderung sowie des Rest- und Wiederbeschaffungswertes ist immer von einem fachkundigen Sachverständigen vorzunehmen. Erst ein ausgebildeter Sachverständiger kann erkennen, ob es sich  tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden handelt. All zu oft sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt  bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die  Reparaturkosten minimal sein. Mit der Beauftragung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen gehen Sie auf  Nummer sicher.
 

Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung)

Ein Geschädigter kann gemäß § 249 BGB frei und selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug  instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten  auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten  oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender  Rechtsprechung der so genannte Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert  abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der  Geschädigte darf in diesen Fällen sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Restwert auf dem allgemeinen  regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des  Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug  noch nicht veräussert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren".  Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner,  Polizei oder  Zeugen einschüchtern. Beauftragen Sie einen qualifizierten  unabhängigen Sachverständigen und schalten Sie im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl ein.

Die gültige Mehrwertsteuer (19%) wird bei der fiktiven Abrechnung nicht ausgezahlt - Sie erhalten stets den Netto-Entschädigungsbetrag.

Mehrwertsteuer muss jedoch vollständig oder anteilmäßig nach Vorlage einer Rechnung (z.B. Ersatzteilrechnung) vergütet werden!


Haftpflichtschaden

Bei einem Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem  Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden vollumfänglich zu ersetzen, den er  unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im  Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3  Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden  Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Zu unterscheiden sind im Schadenfall jedoch vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung (z.B. selbst verschuldeter Unfallschaden).


Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst  verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf  Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich  um vertragliche geregelte Ansprüche, die streng zu trennen sind von den  Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der  Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen  (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine  Selbstbeteiligung zu tragen.

Nutzungsentschädigungen und Ansprüche auf Minderungen oder Leihfahrzeug finden in der Regel keine Berücksichtigung.

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des  beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich (technischer  Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei z.B. völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei  Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen oder fehlenden Ersatzteilen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit  gesprochen werden kann

Von einem unechten  Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht  zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und  Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich  Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die  Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe  der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der  Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann unter anderem aus der  Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach "Sanden - Danner - Küppersbusch"  entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die  technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfallwert vornehmen.
 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein  vergleichbares Fahrzeug am Bewertungsstichtag bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der  Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des  Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren (Laufleistung, Ausstattung, Pflege- und Erhaltungszustand etc.) sowie die örtliche  Marktlage.
 

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993  entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis  des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs  grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm  eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem  allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller  Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht  verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein  unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten  Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein steuerneutraler erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet  wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen  geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In Ausnahmefällen kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert anfallen.

In der Regel entfällt jedoch der Anspruch auf einen Minderwert, wenn die Laufleistung eines Fahrzeugs mehr als 100.000 km beträgt und/oder bereits älter als 5 Jahre ist.

Weiterhin vermindert sich die merkantile Wertminderung mit zunehmendem Fahrzeugalter bzw. Laufleistung zunehmend.

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der  Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das  Fahrzeug weiterhin nutzt und die Reparatur fachgerecht entsprechend der Gutachtenvorgabe reparieren lässt.

Hierzu bestehen die Versicherungen in der Regel auf Vorlage einer Reparaturrechnung und  Nachbesichtigung durch einen durch die Versicherung beauftragten Sachverständigen.

 

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